Vollstreckungsgericht

Vollstreckungsgericht
Voll|strẹ|ckungs|ge|richt, das (Rechtsspr.):
für die Zwangsvollstreckung zuständiges Amtsgericht.

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Vollstreckungsgericht,
 
neben dem Gerichtsvollzieher das wichtigste Vollstreckungsorgan. Vollstreckungsgericht ist das Amtsgericht, dem im Vollstreckungsverfahren die vom Gesammelten den Gerichten zugewiesenen Vollstreckungsmaßnahmen obliegen, mit Ausnahme derjenigen, die ausdrücklich dem Prozessgericht übertragen sind. Das Vollstreckungsgericht ist zuständig für die Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sowie in Grundstücke, die Abnahme der eidesstaatlichen (Offenbarungs-)Versicherung nach §§ 899 ff. ZPO, das Verteilungsverfahren und die Mitwirkung bei der Sachpfändung in den Fällen der §§ 761, 789, 825 ZPO; außerdem entscheidet es über die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung (§ 766 ZPO) und über Vollstreckungsschutzanträge. Ausschließlich zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckung stattfindet. Die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts sind weitgehend dem Rechtspfleger übertragen; dem Richter vorbehalten sind besonders die Entscheidung über Erinnerungen und vollstreckungsrechtliches Klagen (§§ 732, 766, 771, 805, 879 ZPO).
 
Das österreichische Recht unterscheidet zwischen dem Bewilligungsgericht, das über den Antrag auf Exekution entscheidet, und dem Exekutionsgericht, das die Vollstreckung zu vollziehen hat. Zuständig für die Vollziehung der Exekution sind die Bezirksgerichte. - Nach schweizerischem Recht kann ein Zwangsvollstreckungsverfahren auf Geldleistung beim örtlich zuständigen Betreibungsamt ohne gerichtliche Hilfe eingeleitet werden (Mahnverfahren). Erhebt indessen der Betriebene Rechtsvorschlag, so muss sich der Gläubiger zu dessen Beseitigung an den Richter wenden (Rechtsöffnung). Auch im weiteren Verlauf der Zwangsvollstreckung können dem Richter verschiedene Funktionen zukommen. Die zuständigen richterlichen Behörden werden von den Kantonen bezeichnet.

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Voll|strẹ|ckungs|ge|richt, das (Rechtsspr.): für die Zwangsvollstreckung zuständiges Amtsgericht.

Universal-Lexikon. 2012.

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